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Haustiere in Mietwohnungen

Das BGH-Urteil aus dem Jahre 2013 lässt Katzen- und Hundebesitzer aufatmen, denn hier wurde festgestellt, dass ein generelles Verbot für Hunde- und Katzenhaltung in Mietwohnungen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters bedeuten würde. (BGH vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12)
Grundsätzlich muss immer auf die besondere Fallgestaltung und Interessenlagen geachtet werden.

Es müssen immer die Interessen des Mieters gegen die Interessen des Vermieters abgewogen werden. Hat der Vermieter keine nachvollziehbaren Gründe gegen das Halten eines Haustiers vorzubringen, muss er es erlauben.
Als “gutes und gerechtes Urteil” begrüßt der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, die BHG-Entscheidung: “Es ist letztlich kein Grund ersichtlich, warum Mieter nicht einen kleinen Hund halten dürfen, wenn der niemanden im Haus stört und sich kein Nachbar beschwert.”
Mit diesem Urteil werden auch diejenigen Haustierverbots-Klauseln ungültig, die bereits in bestehenden Mietverträgen stehen.

Therapiehunde dürfen auf jeden Fall gehalten werden

Wird ein Tier aus Therapiegründen gehalten (auch Blindenhunde) darf der Vermieter dieses nicht verbieten und muss es auf jeden Fall erlauben. In einem Fall wies das Amtsgericht Münster die Klage eines Vermieters ab, der einem querschnittsgelähmten Jungen die Hundehaltung verbieten wollte.
Begründung: Die Beziehung zu dem Hund diene der psychischen Stabilisierung des Jungen (Amtsgericht Münster, 48 C 140/91).

Sonderfälle bei Hunden

Yorkshire Terrier können unter Umständen sogar ohne Zustimmung des Vermieters in den eigenen vier Wänden aufgenommen werden. Es ergingen bereits mehrere Urteile, in denen Tiere dieser Rasse eher als Kleintier betrachtet worden sind. Die allgemeine Tenor ist, dass diese Hundeart ungefährlich ist und die Nachbarschaft nicht über die Maße stört.
Dies würde der Verfasser auch für Malteserhunde in Anspruch nehmen.

Kampfhunde dürfen abgelehnt werden

Für sogenannte Kampfhunde müssen Vermieter gemäß Mietrecht keine Erlaubnis zur Haltung geben. Sie dürfen dieser also widersprechen. Es ist ebenfalls zulässig, eine fristlose Kündigung auszusprechen, wenn nach erfolgter Abmahnung das Tier nicht aus dem Mietshaus entfernt worden ist. Voraussetzung ist, dass andere Mieter durch das Tier bereits belästigt worden sind, sie sich aufgrund des Verhaltens des Hundes gefährdet fühlen oder eine Gefährdung von Kindern besteht. Der Begriff Kampfhund ist nicht auf bestimmte Rassen beschränkt. Gemeint sind aber Tiere, die aufgrund von Zucht und Erziehung verstärkt zu aggressivem Verhalten neigen und somit ein gewisses Maß an Gefährlichkeit mitbringen. Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napolitano, Mastiff.
Die Einstufung der Tiere ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Häufig gibt es aber die Möglichkeit, mit einem Wesenstest die Unbedenklichkeit nachzuweisen.

Kleintiere dürfen immer ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden,

egal was der Mietvertrag sagt. Dies, solange keine unübliche Anzahl der Tiere gehalten wird.
Hunde und Katzen sind keine Kleintiere. Zu den Kleintieren gehören Nagetiere wie Hamster, Kaninchen und Meerschweinchen; aber auch Vögel, Fische und bestimmte Reptilien.

Es kommt immer auf den Einzelfall an

Das Amtsgericht München entschied, dass eine fristlose Kündigung wegen zooähnlicher Tierhaltung nach ignorierter Abmahnung gerechtfertigt ist, auch wenn der Vermieter die Haltung eines Hundes gestattet. Im konkreten Fall bewohnte eine Vielzahl anderer Tiere die Mietsache. Heimisch waren drei Schweine, Kaninchen und Meerschweinchen, Schildkröten sowie Vögel (AG München, Urteil vom 18.12.1998, Az.: 462 C 27294-98).

Gleichbehandlungsrecht

In Sachen Haustiere gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Vermieter dürfen nicht grundlos bzw. willkürlich das Halten von Haustieren verneinen. Insbesondere dann nicht, wenn sie bereits anderen Mietern im selben Wohnkomplex die Erlaubnis für ein ähnliches Tier gegeben haben. Auch eine stillschweigende Duldung durch den Vermieter kann hier als Zustimmung gewertet werden.
Ein Verhalten, in dem der Vermieter nur Einzelnen die Tierhaltung in der Wohnung erlaubt, gilt auch im Mietrecht als diskriminierend. Die Betonung liegt allerdings auf dem Begriff „grundlos“.

Eine Erlaubnis kann ebenfalls dann verweigert werden, wenn bekannt ist, dass der Mieter Tiere quält. Schwieriger ist der Fall, wenn einer der Nachbarn eine Tierhaarallergie hat. Grundsätzlich gilt, dass alle Tiere vor Einzug des Allergikers Bestandsschutz genießen.