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Gerichtsurteile für Mieter von Trendig Immobilien präsentiert

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Haustiere in Mietwohnungen

Das BGH-Urteil aus dem Jahre 2013 lässt Katzen- und Hundebesitzer aufatmen, denn hier wurde festgestellt, dass ein generelles Verbot für Hunde- und Katzenhaltung in Mietwohnungen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters bedeuten würde. (BGH vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12)
Grundsätzlich muss immer auf die besondere Fallgestaltung und Interessenlagen geachtet werden.

Es müssen immer die Interessen des Mieters gegen die Interessen des Vermieters abgewogen werden. Hat der Vermieter keine nachvollziehbaren Gründe gegen das Halten eines Haustiers vorzubringen, muss er es erlauben.
Als “gutes und gerechtes Urteil” begrüßt der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, die BHG-Entscheidung: “Es ist letztlich kein Grund ersichtlich, warum Mieter nicht einen kleinen Hund halten dürfen, wenn der niemanden im Haus stört und sich kein Nachbar beschwert.”
Mit diesem Urteil werden auch diejenigen Haustierverbots-Klauseln ungültig, die bereits in bestehenden Mietverträgen stehen.

WEG-Reform für Wohnungseigentümer, 2020

Die WEG-Reform 2020 für Wohnungseigentümer erlaubt es nach § 20 Abs. 2 WEG, gewisse bauliche Veränderungen im Alleingang vorzunehmen, also ohne die Erlaubnis anderer Eigentümer einer Wohnanlage. Hier können Modernisierungen oder Sanierungen einfacher umgesetzt werde, wenn man diese Kosten selbst aufbringt. Das sind zum Beispiel Veränderungen wie:

  • Ladeanschluss für E-Autos
  • barrierefreier Aus- und Umbau (z. B. Treppenlift)
  • Zugang zum schnellen Internet (Glasfaseranschluss)
  • Einbruchschutz

Auch bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum sind dank des Wohnungseigentumsgesetzes 2020 leichter möglich. Dafür sorgt § 20 Abs. 1 WEG. Demnach ist etwa für den Einbau einer sparsamen und umweltfreundlichen Heizungsanlage nur die einfache Mehrheit der Eigentümer erforderlich.
An den Kosten muss sich die komplette Eigentümergemeinschaft aber nur unter zwei Bedingungen beteiligen:

  • die Entscheidung dafür fiel mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit
  • die Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig teuer

Ansonsten müssen lediglich die befürwortenden Eigentümer für die Kosten aufkommen.

Betriebskostenabrechnung von vermieteten Eigentumswohnungen

Die neuen Vorgaben zur Betriebskostenabrechnung von vermieteten Eigentumswohnungen richtet sich nicht mehr nach der Wohnfläche, sondern nach dem Miteigentumsanteil des Vermieters an dem Gemeinschaftseigentum.

Änderungen an den Eigentümerversammlungen
  • Die minimale Ankündigungsfrist einer Eigentümerversammlung wurde von zwei auf drei Wochen erweitert.
  • Die Einberufung kann auch per E-Mail erfolgen.
  • Umlaufbeschlüsse sind nicht mehr nur in Schriftform, sondern auch in Textform möglich. Heißt: Dafür sind auch Online-Plattformen oder Apps verwendbar.
  • Die Versammlungen sind unabhängig von den anwesenden Miteigentumsanteilen beschlussfähig.
  • Die Online-Teilnahme Einzelner ist erlaubt, eine komplett virtuelle Versammlung aber nicht.
  • Das Protokoll muss unverzüglich nach der Versammlung erstellt werden.
Änderungen hinsichtlich der Verwalter

Die Verwalter haben mehr Befugnisse. Sie dürfen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ohne Beschlüsse seitens der Eigentümer bestimmte Entscheidungen treffen. Allerdings nur, wenn sie:

  • von geringer Bedeutung sind
  • keine erheblichen Verpflichtungen nach sich ziehen

Sie dürfen auch:

  • kleinere Reparaturen in Auftrag geben
  • Versorgungs- und Dienstleistungsverträge abschließen
  • Hausgeldforderungen gerichtlich durchsetzen
  • die Gemeinschaft nach außen vertreten

Wie weit ihre Befugnisse gehen, können aber auch die Eigentümer festlegen. Etwa indem sie die Entscheidungsfreiheit nur innerhalb eines gewissen finanziellen Rahmens gestatten.
Außerdem darf nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG jeder Eigentümer darauf bestehen, dass die Verwalter einen Sachkundenachweis besitzen. Ein entsprechendes Zertifikat erteilt die zuständige IHK nach einer Prüfung. Eine weitere Folge der WEG-Reform 2020 für Verwalter: Sie können von den Eigentümern ohne besonderen Grund abberufen werden (§ 26 Abs. 3 WEG).

Zur Störungsabwehr bei Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums ist der einzelne Eigentümer jetzt nicht mehr berechtigt, sondern nur noch die Gemeinschaft. Der einzelne Eigentümer hat aber gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf Tätigwerden im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG-E).

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WEG-Recht Haustiere